§ 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung
Stand: 01.06.2025
Wird zitiert von 206
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 31.08.2012 – 28 Ca 10643/12
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2010 – L 11 AL 149/07Zitiert von 1
- LSG Rheinland-Pfalz, 28.01.2011 – L 1 AL 38/10
- SG Karlsruhe, 22.04.2010 – S 6 AL 4914/09
- BSG, 22.02.2012 – B 11 AL 26/10 R(Arbeitslosengeldanspruch - Verfügbarkeit bei ärztlichem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1 MuSchG für nicht erwerbstätige Schwangere - fehlende Feststellungen zu Leistungseinschränkungen und zumutbaren Beschäftigungen - Verfügbarkeit während der Mutterschutzfrist gem § 3 Abs 2 MuSchG bei Erklärung der Bereitschaft zur Arbeitsleistung)Zitiert von 2
- BSG, 30.11.2011 – B 11 AL 7/11 R(Arbeitslosengeldanspruch - Verfügbarkeit bei ärztlichem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1 MuSchG für nicht erwerbstätige Schwangere - fehlende Feststellungen zu Leistungseinschränkungen und zumutbaren Beschäftigungen)Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 05.03.2026 – 23 L 436/26.A
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2026 – 2 M 126/25
- LSG NRW, 09.12.2025 – L 5 KR 174/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 MuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/3#abs-1 (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/3#abs-2 (2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt. Satz 2 gilt nicht bei einer Totgeburt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/3#abs-3 (3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/3#abs-4 (4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/3#abs-5 (5) Bei einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber eine Frau nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt,
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht.